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Eine Diskriminierung melden

Gültigkeitsbereiche

Das Gesetz über Chancengleichheit vom 28. November 2006 gilt für alle Personen, also für öffentliche und private, physische und moralische, und darüber hinaus für öffentliche Körperschaften im Zusammenhang mit:

  1. Zugangsbedingungen zu Arbeit, sei es in Form unbezahlter Tätigkeiten oder Lohnarbeit, einschließlich des Auswahl- und Einstellungsverfahrens, unabhängig von Branche sowie Hierarchieebene und auch im Zusammenhang mit Beförderungen;
  2. Den Zugang zu allen Arten und Ebenen der beruflichen Orientierung, der Berufsausbildung, von Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, einschließlich des Erwerbs von praktischen Fertigkeiten;
  3. Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, einschließlich der Bezahlung und der Bedingungen im Entlassungsfall;
  4. Beitritt zu beziehungsweise Aktivität in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgebervertretung oder einer anderen berufsgebundenen Organisation, dieses auch im Bezug auf die daraus resultierenden Vorteile;
  5. das Sozialsystem, einschließlich der sozialen Sicherheit und des Gesundheitssystems;
  6. Soziale Vorteile;
  7. Bildung;
  8. Zugang zu und Versorgung mit von der Öffentlichkeit zugänglichen Produkten und Dienstleistungen, einschließlich solcher, die den Bereich Wohnen betreffen.

Unbeschadet der Anwendung von Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union gilt dieses Gesetz nicht für die aus der Zugehörigkeit zu einer Nationalität resultierenden Benachteiligungen und versteht sich als unanhängig von Regelungen und Bedingungen, die den Zugang zu Arbeits- und Aufenthaltsbedingungen von Bürgern aus Drittländern und von Staatenlosen betreffen, sowie von den juristischen Grundlagen, die für Bürger aus Drittländern sowie für Staatenlose gelten.

Die Punkte a) und c) beziehen sich nicht auf Staatsbedienstete sowie Staatspraktikanten gemäß Artikel 1 des überarbeiteten Gesetzes vom 16. April 1979 über den Status von Staatsbediensteten und Anwärtern auf den Staatsdienst sowie über die Rolle des öffentlichen Dienstes als Arbeitgeber.

Zahlungen seitens der öffentlichen Hand sowie seitens mit Ihr in Verbindung stehender Organe – einschließlich der Bereiche Soziale Sicherheit und Sozialversicherung – sind nicht Teil dieses Gesetzes, da sie wiederum unter das grundsätzliche Diskriminierungsverbot aufgrund von rassischer und ethnischer Herkunft fallen.

Der Punkt h) schließt Versicherungsverträge aus, sofern das Alter oder eine Behinderung eine Rolle spielen beziehungsweise wenn objektive und nachvollziehbare Kriterien vorliegen.